Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, womit sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind ihr diese einstweilen zu erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung.