4.2. 4.2.1. Soweit es um die Befreiung der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren geht, ist der Antrag gegenstandslos geworden. Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2022 (SBK.2022.161) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten im Strafverfahren bewilligt (vgl. E. 5.). Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege gilt nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch für das Beschwerdeverfahren, sofern wie vorliegend kein Grund für einen Widerruf besteht.