Soweit die Beschwerdeführerin Verletzungen aufweisen sollte, welche sich mit einem forensischen Gutachten nach einem derart langen Zeitraum noch erstellen lassen, so würden chronische Verletzungen vorliegen, welche nicht mehr vollständig verheilen und sich somit auch zu einem späteren Zeitpunkt noch nachweisen liessen. Hier droht der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil und auf die Beschwerde wäre nicht einzutreten, da der Beweisantrag ohne Rechtsverlust zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren nochmals gestellt werden könnte. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. -7-