Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin Verletzung von einem Schweregrad zugefügt worden sind, welche noch nachgewiesen werden könnten. Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass eine forensisch-klinische Untersuchung und die Erstellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens im Hinblick auf den bereits vergangenen Zeitraum seit dem 8. März 2022 augenscheinlich untaugliche Beweismittel darstellen, da ausgeschlossen werden kann, dass sie noch verwertbare Ergebnisse hervorbringen.