Im Gegenteil, sagte die Heilpädagogin G. anlässlich ihrer Einvernahme aus, dass die Beschwerdeführerin ein sehr aufgestelltes Mädchen sei und immer gestrahlt habe, wenn sie zur Tür hereingekommen sei. Sie habe vorher nie den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdeführerin leiden müsse (vgl. Einvernahme vom 12. Mai 2022, Frage 14). Auch von Seiten der Schulsozialarbeiterin H. wird die Beschwerdeführerin als Sonnenschein bezeichnet (vgl. Einvernahme vom 12. Mai 2022, Frage 33). Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin Verletzung von einem Schweregrad zugefügt worden sind, welche noch nachgewiesen werden könnten.