Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, die im Beweisantrag vom 13. April 2022 vorgebrachten "Spuren" konkret zu bezeichnen. Wäre es zu schwereren und somit zum heutigen Zeitpunkt möglicherweise noch nachweisbaren Verletzungen gekommen, so wären diese Verletzungen in der Schule zudem nicht unbemerkt geblieben und wären diese entsprechend doku- -6-