Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe durch die Abweisung des Beweisantrags sowohl gegen ihre Untersuchungspflicht nach Art. 6 i.V.m. Art. 139 StPO als auch gegen Art. 318 Abs. 2 StPO verstossen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass allfällige Verletzungen zwischenzeitlich vollständig und ohne eine Spur zu hinterlassen, verheilt seien. Selbst dann müsse dies von einem Arzt festgestellt werden. Solange nur die kleinste Möglichkeit bestehe, dass eine Untersuchung eine Verletzung nachweisen könne, müsse dem Beweisantrag stattgegeben werden.