2.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, dass eine unverzüglich vorzunehmende klinisch-forensische Untersuchung mit Blick auf den Verdacht auf physische und sexuelle Übergriffe unabdingbar sei, da allfällige Verletzungsmerkmale am Körper der Beschwerdeführerin ihre Aussagen bestätigen würden. Es sei davon auszugehen, dass es für die Handlungen keine Augenzeugen gebe und es zu einer Aussage-gegen- Aussage Situation komme. Ein Gutachten, welches allfällige noch vorhandene Verletzungen feststellen würde, sei für den Ausgang des Strafverfahrens von erheblicher Bedeutung.