Die Beschwerdeführerin beantragt eine forensisch-klinische Untersuchung sowie ein rechtsmedizinisches Gutachten über die Ergebnisse der Untersuchung. Körperliche Anzeichen von Gewalt und Übergriffen sind für gewöhnlich nur während eines gewissen Zeitraums erkennbar und können in der Regel nur zeitlich beschränkt nachgewiesen werden. Der Beweisantrag kann zu einem späteren Zeitpunkt folglich nicht mehr ohne drohenden Beweisverlust erneut geltend gemacht werden, womit die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.