1. Angefochten ist ein Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. Mai 2022. Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 lit. b StPO).