2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und der Beschuldigte reichten innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: