Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) steht einer Sistierung der vorliegenden Strafuntersuchung damit ebenfalls entgegen. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens nicht in konstitutiver Weise von demjenigen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens VZ.2021.28 abhängt und es nicht angebracht erscheint, dessen Ausgang bzw. rechtskräftige Erledigung abzuwarten. Die Voraussetzungen von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO für eine Sistierung der Untersuchung sind demnach nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. April 2022 aufzuheben.