3.2.3. Aus der Strafanzeige und ihrer Ergänzung ergibt sich somit, dass im Strafverfahren nicht nur Punkte zu klären sind, welche aufgrund der Widerklage auch Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens VZ.2021.28 bilden. Das Urteil in jenem Verfahren ist daher nicht gleichsam konstitutiv für das Strafverfahren. Die Rechtsschriften und deren Beilagen, aus welchen sich die Standpunkte und Beweismittel der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zum Sachverhalt im arbeitsgerichtlichen Verfahren VZ.2021.28 ergeben, sind bis und mit Duplik und Widerklagereplik zudem Bestandteil der Strafakten (UA Reg. 10) und den Strafverfolgungsbehörden damit bekannt.