3.2. 3.2.1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren VZ.2021.28 beantragte der Beschuldigte mit Klage vom 14. April 2021, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm den Lohn für November 2020 von brutto Fr. 7'500.00 bzw. netto Fr. 6'394.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2020 zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2021) des Betreibungsamts Q. zu beseitigen sowie ihm den Lohnausweis für das Jahr 2020, ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung und eine Arbeitgeberbescheinigung für eine allfällige Anmeldung zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung auszustellen.