Grundsätzlich haben die Strafverfolgungsbehörden auch vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Bereichen wie insbesondere dem Zivilrecht abzuklären und zu entscheiden. Der Zivilrichter begnügt sich mit einer relativen Wahrheit in dem Sinne, dass er Beweis nur für bestrittene Behauptungen verlangt und den Parteien die Erstellung des Sachverhalts überlässt. Der Strafrichter erforscht dagegen von Amtes wegen die materielle Wahrheit. Er spielt eine aktive Rolle im Verfahren und verfügt über Zwangsmittel und weitgehende Befugnisse.