Zwar stimmten die Sachverhalte in der Klage des Beschuldigten vor Arbeitsgericht nicht in allen Punkten mit denjenigen in der Strafanzeige überein. Jedoch bringe die Beschwerdeführerin in ihrer Widerklage die identischen Sachverhalte zur Entscheidung wie bereits in der Strafanzeige. Das Arbeitsgericht habe also über dieselben Sachverhalte zu entscheiden, die auch im Strafverfahren relevant sein würden. Zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse sei deshalb der richterliche Entscheid über diese Punkte abzuwarten. Schliesslich sei der Beschuldigte bereits einmal von der Polizei befragt worden, wobei er sämtliche Aussagen verweigert habe. Vor diesem Hintergrund seien allfällige Er-