und zudem laufe parallel ein Zivilverfahren zwischen ihr und dem Beschuldigten. Offensichtlich habe also für die Beschwerdeführerin kein Interesse an einer zügigen Behandlung der Strafanzeige bestanden. Zudem sei gemäss den Akten im Zivilprozess der Schriftenwechsel abgeschlossen und die Sache entscheidungsreif, während das Strafverfahren erst am Anfang stehe. Aufgrund der Sistierung des Strafverfahrens sei daher keine relevante zeitliche Verzögerung zu erwarten. Zwar stimmten die Sachverhalte in der Klage des Beschuldigten vor Arbeitsgericht nicht in allen Punkten mit denjenigen in der Strafanzeige überein.