Ein Zuwarten mit Befragungen des Beschuldigten und der genannten Drittpersonen fördere die Gefahr von Erinnerungslücken und könne damit die Beweiswürdigung und Wahrheitsfindung negativ beeinflussen. Weiter werde mit dem Unterbleiben vermögensrechtlicher Massnahmen (Hausdurchsuchungen, Editionen z.B. bei Banken und Steuerämtern) eine Sicherung deliktisch erlangter Vermögenswerte zugunsten nachfolgender Einziehung oder Rückgabe an die Beschwerdeführerin verunmöglicht. Schliesslich betrage die Verjährungsfrist beim vorgeworfenen Delikt der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) lediglich drei Jahre.