Einvernahmen, für die das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden sei, seien nicht angekündigt und Editionen, geschweige denn Kontosperren seien trotz Beweisanträgen nicht geprüft worden. Der Eingabe vom 2. Januar 2022 liessen sich genügend Anhaltspunkte für ein Untersuchungsverfahren und nötige Verfahrensschritte entnehmen. Im Strafverfahren seien mehr als nur arbeitsrechtliche Verfehlungen zu klären. Ein Zuwarten mit Befragungen des Beschuldigten und der genannten Drittpersonen fördere die Gefahr von Erinnerungslücken und könne damit die Beweiswürdigung und Wahrheitsfindung negativ beeinflussen.