Die Sachverhalte, auf die der Beschuldigte seine Forderung und die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige stützten, seien gerade nicht identisch. Zudem stehe der Forderung des Beschuldigten von Fr. 7'500.00 eine mutmassliche Schadens- bzw. Deliktssumme im vielfachen Betrag gegenüber. Bislang seien keinerlei Ermitt- lungs- und Untersuchungshandlungen erfolgt. Einvernahmen, für die das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden sei, seien nicht angekündigt und Editionen, geschweige denn Kontosperren seien trotz Beweisanträgen nicht geprüft worden.