2.2. Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, die Voraussetzungen für eine Sistierung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO seien nicht erfüllt. Der Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sei für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht unentbehrlich. In Letzterem sei eine Vielzahl von Fragen zu klären, welche über jene des Arbeitsgerichtsverfahren hinausgingen. Entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei das Arbeitsverhältnis die einzige Gemeinsamkeit, welche die beiden Verfahren aufwiesen. Die Sachverhalte, auf die der Beschuldigte seine Forderung und die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige stützten, seien gerade nicht identisch.