3. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache. 4. Die Zivilklage wird vorläufig nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO)." Diese Sistierungsverfügung wurde am 26. April 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 4. Mai 2022 zugestellte Sistierungsverfügung erhob die A. AG mit Eingabe vom 16. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Die im vorliegenden Verfahren STA2 ST.2021.3936 ergangene Sistierungsverfügung sei vollumfänglich aufzuheben.