Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt (E. 5), kann der bestehenden Wiederholungs- und Ausführungsgefahr nicht wirksam mit Ersatzmassnahmen wie etwa einem Kontakt- oder Rayonverbot begegnet werden. Es kann auch hier auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.70 vom 11. März 2022 (E. 5) sowie im Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2022 vom 13. April 2022 (E. 5) verwiesen werden. -8- Der für die Dauer von drei Monaten bis am 4. August 2022 angeordnete Verbleib des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft erscheint damit verhältnismässig.