nicht zu verantworten ist. Auch diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer nichts vor und ist auch nichts ersichtlich, was die gutachterlichen Ausführungen und die Erwägungen im genannten Entscheid offensichtlich in Frage stellen würde. Mit dem Bezirksgericht Bremgarten ist damit auch das Fortbestehen der Ausführungsgefahr zu bejahen. 3. Angesichts der vom Bezirksgericht Bremgarten mit Urteil vom 5. Mai 2022 angeordneten stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, welche gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt, erscheint die bisherige Haftdauer von rund sechs Monaten nicht übermässig und es droht keine Überhaft.