Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Bremgarten auch den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) bejahte, wobei auch hier auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.70 vom 11. März 2022 (E. 4.3) verwiesen werden kann, wonach gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen von einer beim Beschwerdeführer bestehenden moderaten (aber nicht ausgeschlossenen) Gefahr eines gewalttätigen Vorgehens mit raschem und unberechenbarem Steigerungspotential auszugehen ist und das Risiko einer Eskalation angesichts der vom dringenden Tatverdacht umfassten angedrohten schwersten Gewaltdelikte