Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.70 vom 11. März 2022 (E. 4.3) sowie im (auf Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 11. März 2022 ergangenen) Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2022 vom 13. April 2022 (E. 4) verwiesen werden, gemäss welchen angesichts der erdrückenden Beweislage hinsichtlich der wiederholten Gewalt- bzw. Todesdrohungen das für die Annahme von Wiederholungsgefahr vorausgesetzte Vortatenerfordernis trotz fehlender Vorstrafen erfüllt ist und überdies gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. März 2020, das (zuhan-