Damit ist das Erfordernis des dringenden Tatverdachts angesichts des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Mai 2022, mit welchem der Beschwerdeführer zufolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen wurde (Dispositiv-Ziffer 1.2), als erfüllt zu betrachten. 2.3. Das Bezirksgericht Bremgarten bejahte im angefochtenen Beschluss das Vorliegen von Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).