Grundsätzlich hat der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung als erstellt zu gelten (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231 StPO). Soweit mit den genannten Ausführungen in der Beschwerde das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bestritten werden soll, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Mai 2022 klarerweise fehlerhaft sein könnte bzw. eine Korrektur in einem allfälligen Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).