2.2. 2.2.1. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus. 2.2.2. Der Beschwerdeführer beantragt einen Freispruch in allen Anklagepunkten (Beschwerde S. 5), bringt im Wesentlichen vor, dass diverse Personen (unentschuldigt) von der Hauptverhandlung ferngeblieben seien (Beschwerde S. 6 ff.), dass er von der Beiständin provoziert worden sei (Beschwerde S. 11 f.) und dass er in Briefform an seinen amtlichen Verteidiger Beweis- -6-