2.1.2. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er von den Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Verletzung des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses freigesprochen worden sei (Beschwerde S. 3), vermag an der Anwendbarkeit von Art. 231 Abs. 1 StPO nichts zu ändern, da der Freispruch zufolge Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB erging (Dispositiv-Ziffer 1.2) und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, welche - wie erwähnt - ebenfalls als "Verurteilung" i.S.v. Art. 231 Abs. 1 StPO gilt.