Entscheidend ist jedenfalls, dass nach wie vor Haftgründe bestehen. Von einer Verurteilung ist auch dann zu sprechen, wenn eine freiheitsentziehende Massnahme gegenüber einer schuldunfähigen Person ausgesprochen wird (MIRJAM FREI / SIMONE ZU- BERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 und 3 zu Art. 231 StPO).