Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der vom Bezirksgericht Bremgarten mit Beschluss vom 5. Mai 2022 angeordnete Verbleib des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Freispruch in allen Anklagepunkten (Beschwerde S. 5) ist dagegen nicht im Beschwerdeverfahren zu behandeln, womit nicht darauf einzutreten ist. Nicht einzugehen ist im Übrigen auf die in der Beschwerde wiederholt erwähnten strafbaren Handlungen anderer Personen, welche ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. -5-