3.6. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 verzichtete das Bezirksgericht Bremgarten auf eine Stellungnahme. 3.7. Der amtliche Verteidiger erstattete keine Eingabe. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Das Bezirksgericht Bremgarten ordnete mit dem angefochtenen Beschluss den Verbleib des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft an. Der Beschwerdeführer als Verhafteter kann diese Verfügung mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Soweit der Beschwerdeführer seine sofortige Haftentlassung beantragt (Beschwerde S. 5), ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.