3.3. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 (Postaufgabe 23. Mai 2022) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde eigenhändig und reichte diverse Anwaltskorrespondenz ein. 3.4. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 wurde die Zustellung der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Vorinstanz zur Stellungnahme sowie die Zustellung der Beschwerdeergänzung an den amtlichen Verteidiger zur Kenntnisnahme angeordnet. 3.5. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erstattete am 30. Mai 2022 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.