1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2021 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 abgewiesen. Die Gesuche des Beschwerdeführers auf Entlassung aus der Untersuchungshaft wurden abgelehnt (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2021; Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. Januar 2022; Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.384 vom 4. Januar 2022).