Wie erwähnt, entscheidet die Beschwerdekammer nur mit Zurückhaltung und nur in eindeutigen Fällen über die Unverwertbarkeit von Beweismitteln. Vorliegend steht die Unverwertbarkeit der in den beiden Polizeiberichten festgehaltenen Äusserungen nicht offensichtlich fest, weshalb die Einordnung der Äusserungen des Beschwerdeführers und die Frage der Verwertbarkeit dem Sachgericht zu überlassen ist. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. -7- 2.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).