Schläge betrifft zwar den Tathergang. Die Abklärung sei jedoch im Auftrag der Sanität erfolgt, womit sich die Frage aufdrängt, ob es sich hierbei überhaupt um eine polizeiliche Erhebung handelte. Weiter fällt eine informelle Befragung durch die Polizei in Betracht, welche von einer polizeilichen Befragung i.S.v. Art. 158 StPO abzugrenzen ist.