Dem von B. verfassten Sachverhaltsbericht sind jedoch keine Fragen an den Beschwerdeführer zum Tathergang zu entnehmen. Die Äusserungen des Beschwerdeführers zum Geschehen erfolgten gemäss der Darstellung im Bericht vielmehr unaufgefordert, womit die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vertretene Auffassung, dass es sich hierbei (um nicht auf staatliche Initiative erfolgte) Spontanäusserungen handelte, durchaus denkbar ist. Die von C. gemäss Wahrnehmungsbericht gestellte Frage nach der Grösse der Gürtelschnalle und der Anzahl Schläge betrifft zwar den Tathergang.