Beide Berichte wurden vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht beanstandet. 2.3.2. Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers hängen mit der von ihm vertretenen Ansicht zusammen, dass seine Äusserungen im Rahmen einer polizeilichen Befragung gemäss Art. 158 StPO erfolgt seien. Dem von B. verfassten Sachverhaltsbericht sind jedoch keine Fragen an den Beschwerdeführer zum Tathergang zu entnehmen.