Er habe während der Reanimation für die Sanität in Erfahrung bringen müssen, wie gross die Gürtelschnalle gewesen sei und wie oft der Beschwerdeführer zugeschlagen habe. Er habe den Beschwerdeführer zunächst auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen und anschliessend gefragt, wie gross die Gürtelschnalle gewesen sei und wie oft er zugeschlagen habe, wonach dieser geantwortet habe, dass die Gürtelschnalle ca. drei auf vier Zentimeter gross gewesen und er ca. fünf bis zehn Mal gegen den Kopf geschlagen habe, er allerdings nicht gezählt habe. -6-