Der Beschwerdeführer habe B. umgehend und unaufgefordert einen braunen Ledergurt übergeben und erklärt, dass er seinen Vater mit diesem Gurt geschlagen habe. Er habe spontan erklärt, dass er seinen Vater mehrmals geschlagen habe. B. habe den Beschwerdeführer umgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht, das Recht zur Verweigerung der Mitwirkung und sein Recht auf eine Verteidigung zu einem späteren Zeitpunkt hingewiesen und ihn mehrfach gefragt, ob er dies auch verstanden habe. Nach erneuter Erläuterung der Rechte und dem Hinweis, dass er zurzeit als Beschuldigter gelte und sich selbst belaste, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er dies verstanden habe und sich erklären möchte.