beiden Polizisten auch gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO unverwertbar seien. 2.3. 2.3.1. Gemäss Sachverhaltsbericht von B. vom 29. April 2022 wählte der Beschwerdeführer am 29. April 2022 kurz nach Mitternacht den Notruf und gab an, mit seinem Vater gekämpft und ihn mit der Faust gegen den Kopf geschlagen zu haben, wobei der Vater nun bewusstlos sei und nicht mehr richtig atme. Beim Eintreffen der beiden Polizisten sei die Sanität bereits vor Ort gewesen und habe den Vater des Beschwerdeführers reanimiert. Der Beschwerdeführer habe B. umgehend und unaufgefordert einen braunen Ledergurt übergeben und erklärt, dass er seinen Vater mit diesem Gurt geschlagen habe.