ger Beweiserhebungsmethoden gemäss Art. 140 StPO verstosse, was gemäss Art. 141 StPO ebenfalls zur Unverwertbarkeit führe. Eine polizeiliche Befragung ohne Protokoll widerspreche ohnehin allen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen und müsse per se unverwertbar sein. Weiter sei den Polizisten nach der Selbstbeschuldigung des Beschwerdeführers und der Übergabe des Gürtels zu Beginn weg klar gewesen, dass umgehend die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu informieren und eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung zu eröffnen gewesen wäre, womit die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorgelegen hätten und die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den