158 Abs. 1 StPO genügende Belehrung erfolgt, was die Unverwertbarkeit nach Art. 158 Abs. 2 StPO zur Folge habe. Der Beschwerdeführer sei weiter offensichtlich aufgewühlt gewesen und unter grossem psychischem Druck gestanden, womit er nicht einvernahmefähig gewesen sei und die Befragung gegen das Verbot unzulässi- -5-