Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer dem Polizisten B. gleich bei dessen Eintreffen einen Gürtel gegeben und angedeutet habe, seinen Vater damit geschlagen zu haben. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Notrufs und der Situation vor Ort klar tatverdächtig gewesen, weshalb Polizist B. auch umgehend versucht habe, ihm seine Rechte zu erklären, bevor er ihm dann noch verschiedene Fragen gestellt habe. Es sei damit keine Gesprächssituation, sondern eine Einvernahme gewesen. Es sei jedoch keine Art. 158 Abs. 1 StPO genügende Belehrung erfolgt, was die Unverwertbarkeit nach Art. 158 Abs. 2 StPO zur Folge habe.