Diese seien jedenfalls nicht offensichtlich unverwertbar, zumal der Beschwerdeführer umgehend und im erforderlichen Umfang auf seine Beschuldigtenrechte hingewiesen worden sei, womit das Sachgericht abschliessend über die Verwertbarkeit dieser Aussagen zu befinden haben werde. Erst die Angaben, wonach er seinen Vater fünf bis zehn Mal gegen den Kopf geschlagen habe, habe einen hinreichenden Tatverdacht auf versuchte schwere Körperverletzung begründet. Entsprechend sei die notwendige Verteidigung für die anschliessende delegierte Einvernahme vom 29. April 2022 und die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 30. April 2022 rechtzeitig sichergestellt worden.