2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Nichtentfernung der beiden Polizeiberichte aus den Akten im Wesentlichen damit, dass die Gesprächssituation mit B. nicht als Einvernahme zu qualifizieren sei. Es habe sich vielmehr um Spontanäusserungen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei gehandelt. Diese seien jedenfalls nicht offensichtlich unverwertbar, zumal der Beschwerdeführer umgehend und im erforderlichen Umfang auf seine Beschuldigtenrechte hingewiesen worden sei, womit das Sachgericht abschliessend über die Verwertbarkeit dieser Aussagen zu befinden haben werde.