1. Gemäss BGE 143 IV 475 ist die Beschwerde gegen staatsanwaltschaftliche Entscheide betreffend Nichtentfernen von Beweismitteln aus den Akten grundsätzlich zulässig. Es kann nicht mit der Begründung, es fehle an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse, auf eine solche Beschwerde nicht eingetreten werden. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist, nachdem die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist, auf die Beschwerde einzutreten.