3.3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 (Postaufgabe 19. Mai 2022) erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.4. Mit Eingabe vom 29. Mai 2022 (Postaufgabe 30. Mai 2022) reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen hinsichtlich der Unverwertbarkeit der angeblichen Wahrnehmungen der beiden Polizisten bei der polizeilichen Befragung fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: