2 sowie über die Aussonderung der sich bei den Akten befindlichen Wahrnehmungsberichte der beiden Polizisten sei vorsorglich und superprovisorisch zu entscheiden bzw. entsprechende Weisungen zu erlassen (Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Ziff. 4). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, eventualiter der Staatskasse (Ziff. 5). -3- 3.2. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wies der Verfahrensleiter das Begehren auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab.